Satzung vom 11.09.2007

Präambel

Der Gutspark in Salzgitter-Flachstöckheim ist eine der historisch bedeutendsten Parkanlagen in Salzgitter und Umgebung. Zur Wahrung dieses im 18. Jahrhundert entstandenen Natur- und Kulturdenkmals hat sich der "Förderverein Gutspark Flachstöckheim" gebildet. Er ist die rechtliche und organisatorische Basis für die Erhaltung und Pflege des Gutsparks in Zusammenarbeit mit der Stadt Salzgitter und anderen Behörden und Institutionen sowie zur Erstellung und Umsetzung von verträglichen Nutzungskonzepten unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Gutspark Flachstöckheim". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter-Flachstöckheim. Er wurde am 11. September 2007 gegründet.

 

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke insbesondere des Denkmalschutzes im Zusammenhang mit der Pflege, Unterhaltung, Gestaltung und Nutzung des Gutsparks in Salzgitter-Flachstöckheim im Einvernehmen mit dem Eigentümer.

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die:

- Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung und Pflege des Gutsparks

- Beratung anderer Institutionen hinsichtlich der Erhaltung und Pflege des Gutsparks

- Erstellung und Umsetzung von verträglichen Nutzungskonzepten für den Gutspark

- Zusammenarbeit mit Vereinen vergleichbarer Zielsetzungen

- Förderung der Ziele durch Publikationen, Veranstaltungen und in anderer Form

 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen, Umlagen und sonstige Fördermittel, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(2) Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des / der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 10 Abs. 1). Der Beitrag wird erstmals zu Beginn der Mitgliedschaft und danach jeweils zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres durch Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) In Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

(2) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu nehmen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Bestimmung der Grundsätze der Vereinsarbeit
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt.

 

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn:

- das Interesse des Vereins es erfordert

- ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Zwecks die     Einberufung vom Vorstand verlangt.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

 

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter / die Leiterin.

 

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

 

(8) Wahlen oder Abstimmungen erfolgen offen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und mit einfacher Mehrheit gewählt: Die Beisitzer können offen einzeln oder in einer gemeinsamen Liste schriftlich gewählt werden. Im Falle der Listenwahl sind die Personen gewählt, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

(9) Das Protokoll wird von dem Schriftführer / der Schriftführerin geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin einen Protokollführer / eine Protokollführerin. Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin unterzeichnet. Es muss bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 11 Vorstand

 (1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin
  • dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
  • bis zu vier Beisitzern / Beisitzerinnen.

Soweit ein fachlicher Beirat berufen ist (§ 13) hat dessen Vertreter Sitz, jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

 

(2) Der / die Vorsitzende, der Schriftführer / die Schriftführerin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

 

(3) Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Bis zu einer Neuwahl verbleibt er im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Nachfolger / eine Nachfolgerin für die restliche Amtsdauer des / der Ausgeschiedenen.

 

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschluss über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.

Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(6) Der Vorstand kann sich im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein Dritter bedienen (§ 30 BGB). Diese übertragenen Aufgaben können durch Beschluss des Vorstandes jederzeit zurückgenommen werden.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

(1) Der / die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder darunter der / die Vorsitzende oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin.

 

(2) Über den Inhalt der Sitzungen und die Ergebnisse der Abstimmungen fertigt der Schriftführer / die Schriftführerin ein Sitzungsprotokoll, das von ihm / ihr und dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu unterschreiben und aufzubewahren ist. Alle Vorstandsmitglieder erhalten eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls. Es muss bei der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind aufzubewahren.

 

§ 13 Fachlicher Beirat

 

(1) Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat berufen, der ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben berät.

 

(2) In den Beirat werden Persönlichkeiten berufen, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.

 

(3) Der Vorsitzende lädt den fachlichen Beirat und den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein und leitet die Sitzung.

 

§ 14 Kassenprüfung

 

(1) Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Buchung und die Satzungsmäßigkeit der Mittelverwendung mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen.

 

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.

 

(4) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit entschieden werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Maßnahmen zur Förderung kultureller Zwecke, insbesondere des Denkmalschutzes im Zusammenhang mit dem Gutspark in Salzgitter-Flachstöckheim.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) am
11. September 2007 verabschiedet.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.Mai 2022 verabschiedet und

ergänzt die Satzung vom 11.September 2007

 

Salzgitter-Flachstöckheim, 03. Mai 2022

 

Der Vorstand